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   BGH, 12.12.2023 - 4 StR 206/23   

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BGH, 12.12.2023 - 4 StR 206/23 (https://dejure.org/2023,38088)
BGH, Entscheidung vom 12.12.2023 - 4 StR 206/23 (https://dejure.org/2023,38088)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2023 - 4 StR 206/23 (https://dejure.org/2023,38088)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.10.2023 - 5 StR 246/23

    Revision gegen die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen nicht belegter

    Auszug aus BGH, 12.12.2023 - 4 StR 206/23
    Denn die Urteilsgründe ergeben nicht, dass die Voraussetzungen der seit dem 1. Oktober 2023 geltenden und nach § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO auch für Altfälle maßgeblichen Neufassung des § 64 StGB vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2023 - 6 StR 316/23 Rn. 6; Beschluss vom 25. Oktober 2023 - 5 StR 246/23 Rn. 2; Urteil vom 12. Oktober 2023 - 4 StR 136/23 Rn. 14).

    Mit der Ergänzung des Wortes "überwiegend" hat der Gesetzgeber das Kausalitätserfordernis zwischen "Hang" und "Anlasstat" konkretisiert, sodass Personen, bei denen die Straffälligkeit nicht überwiegend auf den Hang, sondern (auch) auf andere Ursachen zurückzuführen ist, künftig nicht mehr die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB erfüllen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2023 - 6 StR 316/23 Rn. 8; Beschluss vom 25. Oktober 2023 - 5 StR 246/23 Rn. 3; BT-Drucks. 20/5913 S. 69).

  • BGH, 02.11.2023 - 6 StR 316/23

    Voraussetzung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 12.12.2023 - 4 StR 206/23
    Denn die Urteilsgründe ergeben nicht, dass die Voraussetzungen der seit dem 1. Oktober 2023 geltenden und nach § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO auch für Altfälle maßgeblichen Neufassung des § 64 StGB vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2023 - 6 StR 316/23 Rn. 6; Beschluss vom 25. Oktober 2023 - 5 StR 246/23 Rn. 2; Urteil vom 12. Oktober 2023 - 4 StR 136/23 Rn. 14).

    Mit der Ergänzung des Wortes "überwiegend" hat der Gesetzgeber das Kausalitätserfordernis zwischen "Hang" und "Anlasstat" konkretisiert, sodass Personen, bei denen die Straffälligkeit nicht überwiegend auf den Hang, sondern (auch) auf andere Ursachen zurückzuführen ist, künftig nicht mehr die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB erfüllen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2023 - 6 StR 316/23 Rn. 8; Beschluss vom 25. Oktober 2023 - 5 StR 246/23 Rn. 3; BT-Drucks. 20/5913 S. 69).

  • BGH, 12.10.2023 - 4 StR 136/23

    Revision wegen des Ausspruchs über die Anordnung der Unterbringung des

    Auszug aus BGH, 12.12.2023 - 4 StR 206/23
    Denn die Urteilsgründe ergeben nicht, dass die Voraussetzungen der seit dem 1. Oktober 2023 geltenden und nach § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO auch für Altfälle maßgeblichen Neufassung des § 64 StGB vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2023 - 6 StR 316/23 Rn. 6; Beschluss vom 25. Oktober 2023 - 5 StR 246/23 Rn. 2; Urteil vom 12. Oktober 2023 - 4 StR 136/23 Rn. 14).
  • BGH, 21.12.2021 - 3 StR 381/21

    Einziehung und erweiterte Einziehung von Wertersatz (Erlangen; tatsächlicher

    Auszug aus BGH, 12.12.2023 - 4 StR 206/23
    Aus demselben Grund ist unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Änderung der Kostengrundentscheidung des erstinstanzlichen Urteils wegen der Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2022 - 4 StR 153/22 Rn. 15; Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 381/21 Rn. 25; Beschluss vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20 Rn. 4 f. mwN).
  • BGH, 26.05.2021 - 5 StR 458/20

    Einheitliche Kostenentscheidung in der Revisionsinstanz nach Absehen von der

    Auszug aus BGH, 12.12.2023 - 4 StR 206/23
    Aus demselben Grund ist unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Änderung der Kostengrundentscheidung des erstinstanzlichen Urteils wegen der Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2022 - 4 StR 153/22 Rn. 15; Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 381/21 Rn. 25; Beschluss vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20 Rn. 4 f. mwN).
  • BGH, 31.08.2022 - 4 StR 153/22

    Einziehung des Wertes von Taterträgen

    Auszug aus BGH, 12.12.2023 - 4 StR 206/23
    Aus demselben Grund ist unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Änderung der Kostengrundentscheidung des erstinstanzlichen Urteils wegen der Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2022 - 4 StR 153/22 Rn. 15; Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 381/21 Rn. 25; Beschluss vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20 Rn. 4 f. mwN).
  • BGH, 06.10.2020 - 4 StR 334/20

    Verwerfung der Revision i.R.e. Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge

    Auszug aus BGH, 12.12.2023 - 4 StR 206/23
    Denn der - vor der Gesetzesänderung gestellte - Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB wirkt zu Lasten und nicht zugunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 4 StR 334/20 Rn. 4 mwN; Beschluss vom 30. September 1992 - 3 StR 440/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3).
  • BGH, 30.09.1992 - 3 StR 440/92

    Belastung des Angeklagten durch eine unterbliebene Prüfung einer Maßregelanordnug

    Auszug aus BGH, 12.12.2023 - 4 StR 206/23
    Denn der - vor der Gesetzesänderung gestellte - Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB wirkt zu Lasten und nicht zugunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 4 StR 334/20 Rn. 4 mwN; Beschluss vom 30. September 1992 - 3 StR 440/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3).
  • OLG Bremen, 08.03.2024 - 1 Ws 17/24
    Die neu ins Gesetz aufgenommene Definition des Begriffs des Hanges soll nach der Intention des Gesetzgebers ebenfalls dazu führen, dass diese Anordnungsvoraussetzung stärker auf Fälle beschränkt wird, in denen die angeklagte Person tatsächlich der Behandlung in einer Entziehungsanstalt bedarf (siehe die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 20/5913, S. 44 f. und 69; so auch BGH, Urteil vom 15.11.2023 - 6 StR 327/23, juris Rn. 12, NStZ-RR 2024, 50; Beschluss vom 12.12.2023 - 4 StR 206/23, juris Rn. 4).

    Auch hinsichtlich dieses Kausalzusammenhanges (als symptomatischer Zusammenhang bezeichnet) zielt die Neuregelung nach der Intention des Gesetzgebers auf eine Schärfung der Anordnungsvoraussetzungen ab, um so zu erreichen, dass Personen, bei denen die Straffälligkeit nicht überwiegend auf den Hang, sondern auf andere Ursachen zurückzuführen ist, nicht mehr die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB erfüllen (so die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 20/5913, S. 26 und 46 f.; hierzu auch BGH, Beschluss vom 20.11.2023 - 5 StR 407/23, juris Rn. 2; Beschluss vom 12.12.2023 - 4 StR 206/23, juris Rn. 4; Beschluss vom 02.01.2024 - 5 StR 545/23, juris Rn. 2).

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